Erben und Vererben ist nicht einfach, die Nachlassabwicklung zuweilen recht kompliziert. Dabei vertritt der Testamentsvollstrecker in erster Linie die Anliegen des Erblassers und den Schutz des Vermögens.
Ein Testamentsvollstrecker kann viel Ärger vermeiden. Er
gelte gewissermaßen als Puffer zwischen den Erben, wenn die
Vermögensnachfolge nicht ganz eindeutig ist, sagt der
Rechtsanwalt Matthias Rösler vm Deutschen Forum für
Erbrecht (DFE) in München. Aber auch, wenn der Erblasser
keinen Streit unter den Erben befürchtet, kann es für ihn
sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Denn eine
Nachlassabwicklung sei rechtlich oft kompliziert. Die wichtigste
Aufgabe des Vollstreckers sei, die Hauptanliegen des Toten zu
erfüllen. Dazu zählten in der Regel eine gerechte
Vermögensverteilung, der Schutz des Nachlassvermögens,
Streitvermeidung und Steuerersparnis. Infrage komme für den
Job des Testamentsvollstreckers theoretisch jeder Erwachsene, sagt
Eberhard Rott, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
Testamentsvollstreckung (AGT) in Bonn. Allerdings sei es hilfreich,
wenn er sich in rechtlichen und geschäftlichen Fragen etwas
auskennt. Ernennen könne der Erblasser den Vollstrecker laut
Rott einfach und formlos: Er schreibt seine Wahl ins Testament.
Allerdings sollte er den Vollstrecker seiner Wahl vorher fragen.
Außerdem sei es sinnvoll, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker
zu benennen, falls der eigentliche verstorben ist oder das Amt
nicht annehmen kann oder will, rät Rösler. Sonst ernenne
unter Umständen das Nachlassgericht einen Ersatzvollstrecker,
der die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
des Verstorbenen nicht kennt. Auch die Vergütung des
Testamentsvollstreckers kann zu Streit führen: Im Gesetz ist
lediglich eine «angemessene Vergütung» des
Testamentsvollstreckers
vorgeschrieben, kritisiert Rösler. Am besten kläre der
Erblasser auch diese Frage direkt selbst im Testament, empfiehlt
Ursula Seiler-Schupp, Rechtsanwältin bei der DVEV. Formelle
Vorgaben gebe es hier ebenfalls nicht: Er könne entweder eine
feste Summe nennen, ein Stundenhonorar oder einen Prozentsatz vom
Erbe.

